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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bei Veranstaltungen werden uns immer ähnliche Fragen gestellt. Wir versuchen hier, auf diese mit möglichst knappen Antworten einzugehen. Haben Sie eine Frage, die hier nicht auftaucht, wenden Sie sich an seelsorge@ordinariat-freiburg.de.

 

Warum überhaupt Pastorale Leitlinien?

Sind die Pastoralen Leitlinien verbindlich?

Bis wann sollen die Pastoralen Leitlinien umgesetzt werden?

Ist der vorgeschlagene Zeitplan strikt einzuhalten? 

Wer hat die Initiative für den Umsetzungsprozess zu ergreifen?

Gibt es auch professionelle Begleiterinnen und Begleiter?

Was tun, wenn es zu Konflikten kommt?


Warum überhaupt Pastorale Leitlinien?

In seinem Grundsatzreferat am 01.10.2003 sagte Erzbischof Dr. Zollitsch: "Wer Schwerpunkte setzen will, muss zunächst die Kriterien benennen, nach denen er unterscheiden möchte." Die Pastoralen Leitlinien (PL) benennen solche Kriterien: die Grundvoraussetzungen (Kapitel 2), die Dimensionen (Kapitel 3) und die Prinzipien (Kapitel 4) kirchlichen Handelns. Diese Kriterien sind ein Maßstab, an dem sich alle Verantwortliche in der Pastoral orientieren sollen. So kann für das ganze Erzbistum Freiburg eine gemeinsame Ausrichtung erreicht werden. Wir werden als (Orts-)Kirche besser erkennbar und können darlegen, wer wir sind, wo wir stehen und wohin wir wollen. Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden werden wahrgenommen als Teil des Ganzen, als wichtiger - aber nicht einziger - Knotenpunkt in einem vielfältigen und vielgestaltigen Netzwerk. Dies dient der Entlastung und der Profilierung: keine Gemeinde muss alles allen allezeit anbieten können.

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Sind die Pastoralen Leitlinien verbindlich?

"Für die Priester und Diakone sowie für alle, die haupt- oder nebenberuflich im pastoralen, liturgischen, katechetischen, religionspädagogischen oder caritativen Dienst der Erzdiözese stehen oder in der Verwaltung tätig sind, stellen sie ein verbindliche Grundlage dar." (PL, Kapitel 8, Seite 51) Den Ehrenamtlichen, die bspw. als Pfarrgemeinderat eine tragende Rolle übernommen haben, "sollen die Pastoralen Leitlinien Richtschnur und Hilfe sein." (PL, Kapitel 8, Seite 52) Daraus folgt: rein rechtlich können nur die hauptamtlichen bzw. haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die PL verbindlich festgelegt werden.

Viel wichtiger ist aber, sowohl bei haupt- wie auch bei ehrenamtlich Mitwirkenden eine möglichst breite Zustimmung zu erreichen, was beim Konsultationsprozess offenbar sehr gut gelungen ist. Die Motivation, die PL anzunehmen und umzusetzen, muss aus der Erkenntnis und der Überzeugung heraus kommen, hier ein gutes Instrument zu haben, um eine lebendige Gemeinde und Gemeinschaft weiter aufzubauen.

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Bis wann sollen die Pastoralen Leitlinien umgesetzt werden?

Ein erster(!) Durchgang ist bis zum Jahr 2010 geplant. Bis dahin sollten alle Seelsorgeeinheiten, Einrichtungen, Verbände, Gemeinschaften usw. ihre Konzeption erarbeitet und mit der Umsetzung begonnen haben. Die Pastoralen Leitlinien sind aber kein "5-Jahres-Plan", der dann zu den Akten gelegt wird, sondern leiten vielmehr einen kontinuierlichen Prozess der "Neubesinnung und Neubewertung" ein (PL, Kapitel 1, Seite 7). Dies ist ein Prozess, der nie abgeschlossen sein wird, denn "die Kirche bedarf immerzu der Erneuerung". Ein Instrument für eine solche kontinuierliche Neubewertung kann die Fünf-Schritte-Methode sein, wie sie in der Arbeitshilfe Konzeptionsentwicklung (Seite 7) vorgestellt ist.

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Ist der vorgeschlagene Zeitplan in der Arbeitshilfe Konzeptionsentwicklung strikt einzuhalten?

In der Arbeitshilfe Konzeptionsentwicklung ist auf Seite 6 ein "möglicher Zeitplan" für den Ablauf einer Konzeptionsentwicklung benannt. Dies hat in nicht wenigen Gremien zu Irritationen geführt, weil diese den Zeitrahmen für zu eng befunden haben. In seinem Schreiben in den IMPULSEN ZUR PASTORAL 3/2007 hat Generalvikar Dr. Keck jedoch klar erläutert, dass nicht die Frist des Zeitplans (2009), sondern der Verlauf ent-scheidend ist: für eine Erarbeitung einer Pastoralkonzeption sollen sich die jeweiligen Gremien Zeit nehmen - sich also nicht im 'Hau-Ruck-Verfahren', aber auch nicht unbegrenzt damit beschäftigen. Ein solcher Prozess der Konzeptionsentwicklung muss einen Anfang haben (und den bestimmten die Gremien selbst!), aber auch ein (vorläufiges) Ende!

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Wer hat die Initiative für den Umsetzungsprozess zu ergreifen?

Es wird davon ausgegangen, dass der Pfarrer als Leiter der Seelsorgeeinheit bzw. das Seelsorgeteam und die Pfarrgemeinderäte einvernehmlich den Beginn und Verlauf der Umsetzung beraten und beschließen (vgl. dazu auch Arbeitshilfe Konzeptions-entwicklung, Seite 6). Es ist aber denkbar, dass nur einige Mitglieder des PGR initiativ werden und den Prozess in Gang bringen. Wichtig ist jedoch immer, dass alle Verantwortlichen gut informiert und in die Entscheidungsfindung integriert sind.

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Gibt es auch professionelle Begleiterinnen und Begleiter?

Die PL und die entsprechenden Arbeitshilfen gehen grundsätzlich davon aus, dass die Verantwortung für pastorale Entwicklung zunächst bei den Verantwortlichen für die Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden (Pfarrer/Seelsorgeteam und Pfarrgemeinde-räten) liegt. Bei Bedarf können sie eine personelle "Begleitung von außen" in Anspruch nehmen. Hierfür stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dekanate, der Regionen [RAGE] und der Gemeindeberatung zur Verfügung. Diese werden permanent geschult und bieten aufgrund ihrer Erfahrungen und ihrem gegenseitigen Austausch ein breites Spektrum, PGR-Sitzungen, Tages- oder Wochenendklausuren den jeweilgen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten.

Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr Dekanat oder an Ihre Regionalstelle.

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Was tun, wenn es zu Konflikten kommt?

Zunächst sollten alle Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft werden: Vertagung des Themas, intensive Befassung mit den entsprechenden Aussagen in den PL oder in der PGR-Satzung, schlichtende Gespräche im kleineren Kreis, Aussprache - ggf. mit einem/einer externen Moderator/in [zu erfragen über die Regionalstelle] usw.

Falls dennoch keine Konfliktlösung möglich wird, kann man sich offiziell an die Schlichtungsstelle wenden, wie es die PGR-Satzung in § 14 (1) - Schlichtungsstelle auf Regionalebene vorsieht. 

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